Ückeritzer Personenschifffahrt
Hartmut Wolf

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Leistungen gegenüber unseren Fahrgästen werden ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und unserer darauf basierenden nachfolgenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen erbracht.
Mit dem Betreten des Schiffes erkennt der Fahrgast diese Bedingungen für die Rechtsbeziehungen mit uns als verbindlich an.
Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB) Stand 01.01.2021
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
1) Die nachfolgenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) der Fahrgastreederei, im nachfolgenden Beförderer genannt, haben den Rechtscharakter allgemeiner Geschäftsbedingungen und gelten für Linien-, Versorgungs-, Sonder- und touristische Fahrten, die vom Beförderer in der Ostsee im Rahmen der Beförderung von Personen, Kabinengepäck, sonstigem Gepäck und Frachtgütern durchgeführt werden.
2) Die ABB sind durch Aushang in den Geschäftsstellen oder durch Aushändigung bekannt gemacht und werden vollen Umfangs Bestandteil des Beförderungsvertrages. Sie gelten gleichermaßen für entgeltliche und unentgeltliche Beförderungen.
3) Mit der Entgegennahme des Fahrscheines, spätestens jedoch mit der Einschiffung, erkennt der Passagier die ABB verbindlich an. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners des Beförderers wird ausdrücklich widersprochen und sie erlangen zu keinem Zeitpunkt Gültigkeit, sofern nicht vor Abschluss des Vertrages zwischen den vertragschließenden Parteien Einigkeit über eine ganze oder teilweise Nichtanwendung der ABB in schriftlicher Form erzielt wurde.
4) Änderungen oder Ergänzungen der ABB bleiben dem Beförderer vorbehalten. Sie treten vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung durch Aushang in den Geschäftsstellen oder durch Aushändigung in Kraft.
§ 2 Beförderungsvertrag
1) Der Beförderungsvertrag kommt durch Zahlung des tariflichen Entgeltes und Aushändigung der Fahrkarte zustande. Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur für die auf der gelösten Fahrkarte genannte Reise. Müssen Fahrkarteninhaber wegen Platzmangel von der Beförderung ausgeschlossen werden, so ist Ihnen der entrichtete Fahrpreis in voller Höhe zu erstatten, soweit der Beförderer dem Fahrkarteninhaber keine geeignete Alternative anbieten kann. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
2) Die jeweils gültigen Personentarife werden in den Geschäftsstellen der Reederei zur Einsicht bereitgehalten. Auf ermäßigte Fahrpreise werden keine weiteren Rabatte gewährt. Auf Sonderfahrten sind Tarife in keinem Fall anwendbar. Die Entgelte für Sonderfahrten werden außertariflich vereinbart. Die Beförderungsentgelte sind grundsätzlich vor Antritt der Fahrt zu entrichten. Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Absprache mit leitenden Angestellten des Beförderers möglich. Aus einem gewährten Zahlungsziel lassen sich in keinem Fall Rechtsansprüche des Reisenden für künftige Beförderungen ableiten.
3) Von der Beförderung ausgeschlossen sind Personen, die nach sachgerechtem Ermessen der Schiffsleitung oder eines sonstigen vom Beförderer Beauftragten wegen allgemeiner oder
ansteckender Erkrankung, Gebrechen oder aus einem anderen Grunde reiseunfähig sind oder die Gesundheit anderer Mitreisender gefährden Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrgeldes.
4) Der Beförderungsvertrag schließt einen Anspruch auf einen Sitzplatz nicht mit ein.
§ 3 Rücktritt
1) Der Reisende ist bis zum Antritt der Reise jederzeit zum Rücktritt vom Beförderungsvertrag berechtigt. Die Rücktrittserklärung des Reisenden ist formfrei, sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
a) Rücktritt des Reisenden Tritt der Reisende bis zu einem der unten angegebenen Zeiträume vor dem geplanten Beginn der Reise zurück, erhält er bei getätigter Vorauszahlung das Beförderungsentgelt wie aufgeführt zurück.
14 Tage vor Beginn Fahrt werden 100 % erstattet
10 Tage vor Beginn Fahrt werden 70 % erstattet
7 Tage vor Beginn Fahrt werden 50 % erstattet
6 Tage vor Beginn Fahrt wird keine Erstattung durchgeführt
Bei nicht getätigter Vorauszahlung werden dem Reisenden 50% vom Beförderungsentgelt berechnet.
Ab 6 Tage vor Reisebeginn behält sich die Reederei vor, den gesamten Fahrpreis vom Reisenden einzufordern.
Maßgebend für die Rücktrittserklärung des Reisenden ist der Zugang der Erklärung beim Beförderer.
2) Der Beförderer ist bis zum Antritt der Reise zum Rücktritt, zur Änderung der Fahrpläne, zur Absetzung von Fahrten und zur Unterbrechung von Fahrten berechtigt, wenn die Durchführung der Reise durch unvorhersehbare und außergewöhnliche Umstände wie dauerhaft ungünstige Wetterbedingungen, Ausfall von Hafenanlagen, radioaktive Verseuchung, behördliche Eingriffe, Unruhen, Arbeitskämpfe, Epidemien, Havarien, unzureichende Auslastung und ähnliches erheblich beeinträchtigt wird.
3) Tritt der Beförderer vom Beförderungsvertrag zurück, erstattet er dem Reisenden das volle Beförderungsentgelt, soweit im Voraus bezahlt wurde. Es werden keine Fahrtkosten, Unterkunftskosten oder sonstige Kosten übernommen.
§ 4 Fahrausweise
1) Die Fahrkarten sind bis zum Antritt der Reise übertragbar, sofern sie nicht auf einen bestimmten Namen lauten oder zu Sondertarifen erworben wurden. Sind Fahrausweise mit einem bestimmten Datum versehen, haben diese nur für die zu diesem Zeitpunkt genannte Reise Gültigkeit.
2) Fahrkarten für Fahrgäste, deren ständiger Wohnsitz sich auf einer der vom Beförderer bedienten Insel befindet, sind grundsätzlich nicht übertragbar, sofern es sich um Sondertarife handelt.
3) Der Reisende hat seine Fahrkarte jederzeit einem vom Beförderer Bevollmächtigten auf Verlangen vorzuzeigen. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, bei Betreten des Schiffes den Fahrausweis dem Kontrolleur unaufgefordert vorzuzeigen.
4) Fahrkarten dürfen nur von einem vom Beförderer Bevollmächtigten entwertet werden. Fahrkarten die vor der Kontrolle des vom Beförderer Bevollmächtigten vom Reisenden durch eigenes Verschulden beschädigt oder entwertet werden, sind ungültig und nicht ersatzpflichtig. Gleiches gilt für verlorene Fahrausweise.
5) Wird ein Reisender ohne gültigen Fahrausweis angetroffen, so ist ein erhöhtes Beförderungsentgelt in Höhe von EUR 30,00 zu zahlen. Beträgt das Doppelte des ursprünglich zu entrichtenden Beförderungsentgeltes mehr als EUR 30,00, so ist dieses zu zahlen. Für die Berechnung des ursprünglich zu zahlenden Beförderungsentgeltes wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der ohne gültigen Fahrschein reisende Passagier im ersten Abgangshafen des Schiffes an Bord gegangen ist mit der Absicht, eine Hinfahrt vom ersten Abgangshafen zum Endbestimmungshafen durchzuführen. Die Beweislast trägt der Reisende. In allen Fällen ist eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von EUR 5,00 zu zahlen.
§ 5 Pflichten des Beförderers
1) Der Beförderer verpflichtet sich, die Reise mit einem den Sicherheitsvorschriften entsprechenden Schiff durchzuführen.
4) Der Beförderer ist nicht verpflichtet, die Reise mit einem Schiff bestimmten durchzuführen. Er kann jedes eigene oder gecharterte Schiff verwenden und ist bis zum Antritt der Reise ferner befugt, das vorgesehene Schiff durch ein anderes Schiff zu ersetzen.
5) Der Beförderer übernimmt keine Gewähr für die Einhaltung des jeweils geltenden Fahrplanes. Die vorgesehenen Fahrtage, An- und Abfahrtszeiten sind freibleibend. Änderungen des Fahrplanes, Fahrtunterbrechungen, Fahrtausfälle, Schiffswechsel, Reisewegabweichungen, Änderungen des Abgangs- oder Bestimmungshafens infolge ungünstiger Wetter- oder Pegelstands Bedingungen, technische Ausfälle sowie Änderungen oder Ausfälle infolge vom Beförderer nicht zu vertretender Umstände, bedürfen keiner vorherigen Notiz des Beförderers.
6) Ein Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises besteht in den Fällen der Absätze 6) und 7) nicht. Lediglich bei vollständigem Fahrtausfall hat der Passagier Anspruch auf Erstattung des entrichteten Fahrpreises.
§ 6 Pflichten des Reisenden
1) Der Reisende ist verpflichtet, allen die Sicherheit und Ordnung an Bord betreffenden Anordnungen der Schiffsleitung oder eines sonstigen vom Beförderer Bevollmächtigten Folge zu leisten. Darüber hinaus ist der Reisende verpflichtet, bei eventuell auftretenden Störungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und einen eventuell entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten.
2) Dem Reisenden ist untersagt, Schiffsräume, -einrichtungen oder -gegenstände zu verunreinigen oder zu beschädigen, Sicherheitseinrichtungen missbräuchlich zu betätigen oder zu beschädigen oder Gegenstände jedweder Art von Bord des Schiffes zu werfen. Rauchverbote sind strikt zu befolgen.
3) Dem Reisenden obliegt es, spätestens 15 Minuten vor Beginn der Reise nach Maßgabe des Fahrplanes an Bord zu gehen. Reisegruppen sind aufgefordert, sich spätestens 30 Minuten vor Abfahrt des Schiffes durch ihren Leiter bei der örtlichen Geschäftsstelle des Beförderers oder direkt an Bord anzumelden.
§ 7 Ausschluß
1) Erfüllt der Reisende seine Verpflichtungen nach § 6 Abs. 1) bis 3) ungeachtet einer Abmahnung der Schiffsleitung oder sonstiger vom Beförderer Bevollmächtigter nicht, kann ihn die Schiffsleitung von der weiteren Reise ausschließen.
2) Wird der Reisende nach § 6 Abs. 1) und 2) ausgeschlossen, hat er keinen Anspruch auf Rückerstattung des Beförderungsentgeltes.
3) Entsteht dem Beförderer durch Nichtbeachtung, Nichtbefolgung oder Zuwiderhandlung der Anordnungen der Schiffsleitung, Schiffsordnung, Sicherheitsordnung oder der Anweisung eines sonstigen vom Beförderer ernannten Bevollmächtigten ein Schaden - direkt oder indirekt - durch eine oder mehrere Pflichtverletzungen des Reisenden im Sinne des § 6, so kann der Reisende für den verursachten Schaden vollen Umfangs verantwortlich gehalten werden.
§ 8 Haftung
1) Der Beförderer haftet für einen Schaden, der durch a) Tod oder Körperverletzung eines Reisenden während der Reise entsteht, wenn das den Schaden verursachende Ereignis entweder auf einem Verschulden des Beförderers, seiner in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten oder, sofern sich der Beförderer eines gecharterten Schiffes bedient, auf einem Verschulden des Vercharterers sowie der in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten des Vercharterers beruht.
2) Die Haftung des Beförderers ist gegenüber jedem Reisenden und für jede Beförderung in den Fällen des Absatzes 1) gemäß den im Gesetz vorgeschriebenen Haftungshöchstgrenzen beschränkt.
3) In den Fällen des Absatzes 1) b haftet der Beförderer nur unter Abzug eines Betrages von EUR 300,00 und in den Fällen des Abs. 1) c und d nur unter Abzug eines Betrages von EUR 30,00.
4) Der Beförderer haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Geld, Schmuck oder sonstiger Wertsachen, die im Gepäck enthalten sind, die der Reisende bei sich trägt oder die sich an jedem sonstigen Ort an Bord befinden.
5) Des Weiteren haftet der Beförderer nicht für Unglücksfälle, Beschlagnahmung, Sachschäden, Witterungseinflüsse, Verspätungen oder sonstige nicht auf sein Verschulden zurückzuführende Unregelmäßigkeiten.
6) Für den Schaden oder Verlust infolge Seeuntüchtigkeit des Schiffes haftet der Beförderer nur, wenn er oder seine Bediensteten im Rahmen ihrer Dienstverrichtung nicht die angemessene Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Erhaltung der Seetüchtigkeit des Schiffes, der Einhaltung der vorgeschriebenen Bemannung, der Einrichtung und der Ausrüstung des Schiffes haben walten lassen.
7) Der Beförderer haftet nicht für Störungen von Leistungen, die als Fremdleistung vermittelt werden und die als solche Fremdleistung kenntlich sind, z.B Rundfahrten am oder im Zielort, Museumsbesuche, Vorführungen etc.
8) Die Haftung des Beförderers bei Beschädigung oder Verlust von Frachtgut ist gemäß § 660 HGB beschränkt.
9) In allen anderen Fällen haftet der Beförderer
a) gegenüber einem Kaufmann, der den Beförderungsvertrag im Rahmen seines Handelsgewerbes abschließt, nur bei Vorsatz oder grober        Fahrlässigkeit des Beförderers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten,
b) gegenüber anderen Reisenden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Beförderers oder seiner in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden        Bediensteten oder Beauftragten.
10) Die Beweislast dafür, daß das Ereignis, das den Schaden oder Verlust verursacht hat, während der Beförderung eingetreten ist und die Beweislast    für den Umfang des Schadens oder Verlustes trägt der Reisende oder Ablader.
11) Die Beschränkung der Gesamthaftung des Beförderers je Schadensereignis bleibt vorbehalten.
12) Der Reisende haftet dem Beförderer und seinen in Ausübung Ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten für alle schuldhaft             zugefügten Schäden, insbesondere auch im Sinne des § 6.

 
 
 
 
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